Energiepreisbremsen
Um die Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen (Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG, Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)). Ab März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden, die einen Anspruch auf Entlastung durch die Energiepreisbremsen haben, rechtzeitig mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastung konkret für sie auswirkt. (Stand: Januar 2023)
Die Strompreisbremse funktioniert für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:
Der Gesetzgeber hat Referenzpreise festgelegt, umgangssprachlich wurden diese auch als Preisdeckel bezeichnet. 80 Prozent des aktuellen prognostizierten Jahresverbrauchs einer Verbrauchsstelle werden mit diesem gesetzlich festgelegten Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Zahlung der Differenz zwischen Referenzpreis und Preis des aktuellen Tarifs. Für die Strommenge, die Verbraucherinnen und Verbraucher über diese 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch bis 30.000 kWh beträgt der Strom-Referenzpreis 40 Cent/kWh inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Für größere Betriebe und Industriekunden gibt es Sonderregelungen.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Mit Umsetzung der Strompreisbremse und Errechnung der Entlastungsbeträge wird die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 mitgeteilte Abschlagshöhe überprüft und ggf. angepasst. Der errechnete Entlastungsbetrag wird bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Da die Strompreisbremse erst ab März 2023 einsetzt, werden auch die Abschlagshöhen erst ab März angepasst. Die anteilige Entlastung für Januar und Februar wird rückwirkend angerechnet.
Von der Stadtwerke Olbernhau GmbH werden Kunden entlastet, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt werden. Für die Berechnung und Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz ist nach § 49 StromPBG (Strompreisbremsengesetz) der Lieferant verantwortlich, der den Kunden zum 1. März 2023 mit Strom beliefert – auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie unter anderem auf der Webseite www.sparenwasgeht.de.
Die Gaspreisbremse funktioniert für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:
Der Gesetzgeber hat Referenzpreise festgelegt, umgangssprachlich wurden diese auch als Preisdeckel bezeichnet. 80 Prozent des aktuellen prognostizierten Jahresverbrauchs einer Verbrauchsstelle werden mit diesem gesetzlich festgelegten Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Zahlung der Differenz zwischen Referenzpreis und Preis des aktuellen Tarifs. Für die Gasmenge, die Verbraucherinnen und Verbraucher über diese 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Für Haushalte und Gewerbekunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh beträgt der Gas-Referenzpreis 12 Cent/kWh inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Für Verbraucher mit einem höheren Jahresverbrauch gibt es Sonderregelungen.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Mit Umsetzung der Gaspreisbremse und Errechnung der Entlastungsbeträge wird die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 mitgeteilte Abschlagshöhe überprüft und ggf. angepasst. Der errechnete Entlastungsbetrag wird bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Da die Gaspreisbremse erst ab März 2023 einsetzt, werden auch die Abschlagshöhen erst ab März angepasst. Die anteilige Entlastung für Januar und Februar wird rückwirkend angerechnet.
Von der Stadtwerke Olbernhau GmbH werden Kunden entlastet, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Gas versorgt werden. Für die Berechnung und Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist der Lieferant verantwortlich, der den Kunden zum 1. März 2023 mit Gas beliefert – auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Sind Sie vor dem 1. März 2023 umgezogen und beziehen Sie in der neuen Wohnung kein Gas mehr, so erhalten Sie nach dem Gesetz keine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, da Sie zum 1. März 2023 keinen Erdgaslieferanten haben.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie unter anderem auf der Webseite www.sparenwasgeht.de.
Dezemberhilfe für Gas- und Wärmekunden (Soforthilfe)
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen auf den Weg gebracht. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhalten Gas- und Wärmeverbraucher eine staatliche Unterstützung im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023. (Stand: November 2022)
Information zur Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas bzw. § 4 Abs. 4 EWSG Wärme
(Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz):
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Zur vorläufigen Entlastung wird der Dezemberabschlag nicht erhoben:
- Kundinnen und Kunden mit Lastschrifteinzug:
Der Dezemberabschlag Gas wird nicht eingezogen
- Kundinnen und Kunden, die die Zahlungen monatlich selbst vornehmen (z. B. Dauerauftrag oder Barzahlung):
Die Abschlagszahlung Gas für den Monat Dezember muss nicht getätigt werden. Sollten Sie die Zahlung trotzdem durchführen, profitieren Sie dennoch von der Soforthilfe. Der zu viel gezahlte Betrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag der Soforthilfe mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Bitte beachten Sie, dass die vorläufige Entlastung im Dezember von der tatsächlichen Soforthilfe aufgrund der besonderen Berechnungsformel (siehe oben) abweicht.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Wärmekundinnen und Wärmekunden erhalten ebenso wie Gaskunden für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kunden abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.
Als unser Kunde fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe.
- Kundinnen und Kunden mit Lastschrifteinzug:
Der Dezemberabschlag Wärme wird nicht eingezogen
- Kundinnen und Kunden, die die Zahlungen monatlich selbst vornehmen (z. B. Dauerauftrag oder Barzahlung):
Die Abschlagszahlung Wärme für den Monat Dezember muss nicht getätigt werden. Sollten Sie die Zahlung trotzdem durchführen, profitieren Sie dennoch von der Soforthilfe. Der zu viel gezahlte Betrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022.
Schließlich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, die jeweils an unsere Wärmekunden zur Verfügung gestellte Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PwC zu übermitteln. PwC wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dazu beauftragt, im Zuge der Erstattung der Soforthilfe an die Versorgungsunternehmen eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, wozu diese Daten benötigt werden.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Experten gehen davon aus, dass Strom, Gas und Wärme in den kommenden Jahren weiter teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung etwas herunterdrehen, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht nach Schätzungen der Bundesregierung sechs Prozent weniger Energie – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- bzw. Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Eine sogenannte Gas- bzw. Wärmepreisbremse soll die Gaspreise weiter dämpfen. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe Gas in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März 2023 geschieht.
Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Bei Wärme soll der Preis für Haushaltskunden auf 9,5 ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.