Die Bundesregierung hat in jüngster Vergangenheit verschiedene Maßnahmen beschlossen, um die Bevölkerung von den Folgen der Turbulenzen am Energiemarkt zu entlasten.
Eine dieser Maßnahmen ist die Senkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von aktuell 3,723 Cent pro Kilowattstunde netto auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde. Das sind brutto 4,43 Cent pro Kilowattstunde. Laut Koalitionsvertrag war geplant, dass die EEG-Umlage ab 2023 komplett entfällt. Diese Entscheidung wurde jetzt um ein halbes Jahr vorgezogen. Somit wird dieser Preisbestandteil auch zukünftig fehlen.
Was bedeutet das für unsere Kunden konkret?
Diese Einsparung wird vollumfänglich weitergegeben. In jedem Tarif wird die Absenkung ab 01.07.2022 automatisch berücksichtigt. Die Kunden werden nicht separat per Brief informiert. Auf den Jahresverbrauchsabrechnungen 2022 werden die eingesparten Beträge ausgewiesen und somit für Sie nachvollziehbar. Zur Abgrenzung erfolgt zum 30.06.2022 eine Schätzung der Zählerstände, so dass Sie Ihre Zählerstände nicht melden müssen. Wer es dennoch gern tun möchte, darf dies natürlich. Am einfachsten kann diese Meldung über unser Online-Kundenportal erledigt werden. Hier noch ein Rechenbeispiel: mit einem Jahresverbrauch von 3.000 kWh entspricht der Wegfall der EEG-Umlage einer Ersparnis von rund 66,- Euro brutto für das verbleibende halbe Jahr (01.07. bis 31.12.2022).
Leider hat sich die Lage am Energiemarkt noch nicht entspannt. Die Preise steigen getrieben vom Ukraine-Krieg und steigenden Rohstoffkosten am Weltmarkt weiter an. Wenn das Preisniveau an der Energiebörse auf diesem hohen Niveau bleibt, wird der Wegfall der EEG-Umlage allein die steigenden Energiekosten nicht kompensieren können.
Die EEG-Umlage gehört zu den staatlich veranlassten Preisbestandteilen, die im Preis pro Kilowattstunde Strom enthalten sind. Die Umlage, auch „Ökostromumlage“ benannt, wurde im Jahr 2000 eingeführt und dient zur Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken. Zukünftig soll die Förderung der erneuerbaren Energien aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) bedient werden.